Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 1979
§ 26c
§ 26c – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
Kurz erklärt
- Wer gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied handelt, kann bestraft werden.
- Die Strafe kann bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug betragen.
- Alternativ kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.
- Dies gilt für bestimmte Handlungen, die im § 26a Absatz 1 beschrieben sind.
- Die Handlungen müssen fortgesetzt erfolgen.